"1. Auf Antrag der ORS comm GmbH & Co KG (FN 357120 b beim Handelsgericht Wien) wird die Einführung des „Plattformmodells“ zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX C) gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, im Versorgungsgebiet Wien sowie in angrenzenden Teilen von Niederösterreich und Teilen des Burgenlandes („MUX C – Wien“) genehmigt.
[...]
5. Das mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es das verschlüsselte Fernsehprogramm „ProSieben MAXX Austria“ (ProSiebenSat.1 Puls 4 GmbH) im Plattformmodell umfasst. Es werden somit folgende Fernsehprogramme verbreitet
im Transportmodell
* OKTO (Community TV-GmbH)
* gotv (gotv Fernseh-GmbH)
* ATV2 (ATV Privat TV GmbH & Co KG)
im Plattformmodell
* ProSieben MAXX Austria (ProSiebenSat.1 Puls 4 GmbH).
6. Die Entscheidung hinsichtlich der Feststellung, ob mit der Aufnahme des Programms „Hope Channel“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird, wird einer späteren Entscheidung vorbehalten."
Der Teilbescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“