"1. Auf Antrag der ORS comm GmbH & Co KG (FN 357120 b beim Handelsgericht Wien) wird die Einführung des „Plattformmodells“ zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform MUX C) gemäß dem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, im Versorgungsgebiet Wien sowie in angrenzenden Teilen von Niederösterreich und Teilen des Burgenlandes („MUX C – Wien“) genehmigt.
[...]
5. Das mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.231/12-001, genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es das verschlüsselte Fernsehprogramm „ProSieben MAXX Austria“ (ProSiebenSat.1 Puls 4 GmbH) im Plattformmodell umfasst. Es werden somit folgende Fernsehprogramme verbreitet
im Transportmodell
* OKTO (Community TV-GmbH)
* gotv (gotv Fernseh-GmbH)
* ATV2 (ATV Privat TV GmbH & Co KG)
im Plattformmodell
* ProSieben MAXX Austria (ProSiebenSat.1 Puls 4 GmbH).
6. Die Entscheidung hinsichtlich der Feststellung, ob mit der Aufnahme des Programms „Hope Channel“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird, wird einer späteren Entscheidung vorbehalten."
Der Teilbescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G