Gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) wird der Puls 4 TV GmbH & Co KG, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk auf Grund des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 02.05.2007, KOA 2.100/07-046, die Weiterverbreitung des Programms „PULS 4“ auch in High Definition über zusätzliche Kapazitäten auf dem digitalen Satelliten Astra 19,2° Ost, Transponder 31, 11.671, horizontal, für die Dauer der erteilten Zulassung genehmigt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G