Gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) wird der Puls 4 TV GmbH & Co KG, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk auf Grund des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 02.05.2007, KOA 2.100/07-046, die Weiterverbreitung des Programms „PULS 4“ auch in High Definition über zusätzliche Kapazitäten auf dem digitalen Satelliten Astra 19,2° Ost, Transponder 31, 11.671, horizontal, für die Dauer der erteilten Zulassung genehmigt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“