Dem Österreichischen Rundfunk wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 8 beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von zehn Jahren ab 07.07.2016 erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 8) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.