Der Beschuldigte hat als Vorstandsmitglied der Bergbahnen AG Wagrain und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in 5602 Wagrain, Markt 59, zu verantworten, dass diese unter der Internetadresse (URL) https://www.snow-space.com/de/Region/Information/Webcams seit 04.06.2018 den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Webcams Snow Space Salzburg“ bereitstellt und nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit, sohin vor dem 21.05.2018, bei der Kommunikationsbehörde Austria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes