Aufgrund der Anzeige der Soundportal Graz GmbH wird gemäß § 22 Abs. 5 ORF-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der bisher dem Medienprojektverein Steiermark als Alleineigentümer zukommenden Anteile an der Soundportal Graz GmbH an Mag. Werner Kiegerl zu 49 %, Dietmar Tschmelak zu 26 %, Christina Breuß-Vaterl zu 16 % und Rainer Leitz zu 9 %, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 PrR-G sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G