Aufgrund der Anzeige der Soundportal Graz GmbH wird gemäß § 22 Abs. 5 ORF-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der bisher dem Medienprojektverein Steiermark als Alleineigentümer zukommenden Anteile an der Soundportal Graz GmbH an Mag. Werner Kiegerl zu 49 %, Dietmar Tschmelak zu 26 %, Christina Breuß-Vaterl zu 16 % und Rainer Leitz zu 9 %, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 PrR-G sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes