Aufgrund der Anzeige der Soundportal Graz GmbH wird gemäß § 22 Abs. 5 ORF-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der bisher dem Medienprojektverein Steiermark als Alleineigentümer zukommenden Anteile an der Soundportal Graz GmbH an Mag. Werner Kiegerl zu 49 %, Dietmar Tschmelak zu 26 %, Christina Breuß-Vaterl zu 16 % und Rainer Leitz zu 9 %, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 PrR-G sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G