Der Radio Arabella Oberösterreich GmbH wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 PrR-G die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität "KREMSMUENSTER (Gusterberg) 99,2 MHz" zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, zugeteilten Versorgungsgebiet "Traunviertel, Teile des Hausruckviertels und des Mühlviertels" zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtkräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"