Der Radio Arabella Oberösterreich GmbH wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 PrR-G die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität "KREMSMUENSTER (Gusterberg) 99,2 MHz" zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, zugeteilten Versorgungsgebiet "Traunviertel, Teile des Hausruckviertels und des Mühlviertels" zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtkräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G