Der Radio Arabella Oberösterreich GmbH wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 PrR-G die in Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität "KREMSMUENSTER (Gusterberg) 99,2 MHz" zur Verbesserung der Versorgung in dem mit Bescheid der KommAustria vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, zugeteilten Versorgungsgebiet "Traunviertel, Teile des Hausruckviertels und des Mühlviertels" zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtkräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G