Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SW1 - Schwechat TV Fernsehproduktionen GmbH die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria auf Verlangen nicht fristgerecht Aufzeichnungen des von ihr am 08.04.2014, 18:00 bis 19:00 Uhr, ausgestrahlten Programms vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G