• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.05.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    SW1 - Schwechat TV Fernsehproduktionen GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/14-416

Rechtsverletzung wegen nicht fristgerechter Vorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SW1 - Schwechat TV Fernsehproduktionen GmbH die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria auf Verlangen nicht fristgerecht Aufzeichnungen des von ihr am 08.04.2014, 18:00 bis 19:00 Uhr, ausgestrahlten Programms vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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