Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Regional Media Group GmbH als Mediendiensteanbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „www.sw1tv.at“ die Bestimmung des § 40 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der KommAustria für das Jahr 2014 keine Aufstellung der nach § 40 Abs. 1 AMD-G getroffenen Maßnahmen binnen der von ihr gesetzten Frist übermittelt wurde. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“