"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 07.06.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Ö3 der bis ca. 21:58:36 Uhr im Anschluss an die Sendung „Solid Gold“, ausgestrahlte Werbeblock an dessen Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von den nachfolgenden Sendungs- und Programmteilen getrennt wurde.
Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G idF BGBl. I Nr. 55/2014 iVm § 9 Abs. 2 VStG"
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“