• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.09.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.850/16-033

Straferkenntnis wegen eines Verstoßes gegen werberechltiche Bestimmungen

"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 07.06.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Ö3 der bis ca. 21:58:36 Uhr im Anschluss an die Sendung „Solid Gold“, ausgestrahlte Werbeblock an dessen Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von den nachfolgenden Sendungs- und Programmteilen getrennt wurde.

Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G idF BGBl. I Nr. 55/2014 iVm § 9 Abs. 2 VStG"

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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