• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    14.11.2012
  • Unterkategorie
    Programmänderungen
  • Partei(en)
    Superfly Radio GmbH
  • GZ
    KOA 1.705/12-003

Feststellung gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G

Die KommAustria  hat auf Antrag der Superfly Radio GmbH gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 16.10.2012, ergänzt mit Schreiben vom 29.10.2012, dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 18.06.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007, mit dem der Antragstellerin eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Wien 98,3 MHz" erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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