Die KommAustria hat auf Antrag der Superfly Radio GmbH gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 16.10.2012, ergänzt mit Schreiben vom 29.10.2012, dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 18.06.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007, mit dem der Antragstellerin eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Wien 98,3 MHz" erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“