Gemäß § 63 Abs. 4 Z 2 iVm § 25 Abs. 5 und § 60 AMD-G wird der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, geändert mit Bescheid der KommAustria vom 22.09.2010, KOA 4.224/10-012, erteilte Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform für das Versorgungsgebiet „MUX C - Pongau und Oberes Ennstal“ entzogen.
Die gegen diese Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 25.09.2012, GZ 611.196/0003-BKS/2012, als unbegründet abgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“