Gemäß § 63 Abs. 4 Z 2 iVm § 25 Abs. 5 und § 60 AMD-G wird der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.224/08-001, geändert mit Bescheid der KommAustria vom 22.09.2010, KOA 4.224/10-012, erteilte Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform für das Versorgungsgebiet „MUX C - Pongau und Oberes Ennstal“ entzogen.
Die gegen diese Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 25.09.2012, GZ 611.196/0003-BKS/2012, als unbegründet abgewiesen.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G