Die KommAustria hat die Beschwerde des A gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2014, W120 2008408-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G