• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.04.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Kapfer Kunsthandel und Filmproduktion Ges.m.b.H.
  • GZ
    KOA 1.960/15-094

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung von Mediendiensten

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 2 AMD-G festgestellt, dass die Kapfer Kunsthandel und Filmproduktion Ges.m.b.H. als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms "Kremstal direkt Kabel TV" und des Abrufdienstes "www.kremstaldirekt.at" die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2014 bis zum 31.12.2014 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen