Die KommAustria hat die Beschwerde der wahlwerbenden Partei „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“ und des Dr. Matthias Strolz gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz als unbegründet abgewiesen, sowie die Beschwerde der politischen Partei „NEOS – Das Neue Österreich“ und der politischen Partei „Liberales Forum“ gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ORF-G zurückgewiesen.
Der BKS hat die hiergegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 11.12.2013, 611.813/0004-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen