Die KommAustria hat die Beschwerde der wahlwerbenden Partei „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“ und des Dr. Matthias Strolz gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz als unbegründet abgewiesen, sowie die Beschwerde der politischen Partei „NEOS – Das Neue Österreich“ und der politischen Partei „Liberales Forum“ gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ORF-G zurückgewiesen.
Der BKS hat die hiergegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 11.12.2013, 611.813/0004-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“