Die KommAustria hat die Beschwerde der wahlwerbenden Partei „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“ und des Dr. Matthias Strolz gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz als unbegründet abgewiesen, sowie die Beschwerde der politischen Partei „NEOS – Das Neue Österreich“ und der politischen Partei „Liberales Forum“ gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ORF-G zurückgewiesen.
Der BKS hat die hiergegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 11.12.2013, 611.813/0004-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.
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Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G