• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.11.2013
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    ORF, NEOS u.a.
  • GZ
    KOA 12.020/13-009

Beschwerde wegen Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde der wahlwerbenden Partei „NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum“ und des Dr. Matthias Strolz gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz als unbegründet abgewiesen, sowie die Beschwerde der politischen Partei „NEOS ­­– Das Neue Österreich“ und der politischen Partei „Liberales Forum“ gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ORF-G zurückgewiesen.

Der BKS hat die hiergegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 11.12.2013, 611.813/0004-BKS/2013, als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.

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