Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX F“, wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall der Hörfunkprogramme „Radio Ö24“ (mit sofortiger Wirkung) und „KRONEHIT“ (ab 01.07.2019) den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes