Die KommAustria hat den Antrag des Klima- und Energiefonds vom 24.08.2016, festzustellen, „dass die Schaltung von Werbung durch Fördernehmer des Klima- und Energiefonds im Rahmen eines geförderten, beauftragten oder sonst finanzierten Projekts, selbst wenn die Fördernehmer ein Logo des Klima- und Energiefonds in diesem Zusammenhang verwenden, und unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass keine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht, die gewährte Förderung Gesamtprojekte umfasst, die unter anderem auch Werbung beinhalten, und keine Zweckwidmung der Förderung für Marketingmaßnahmen besteht, keine Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG auslöst“, gemäß § 58 AVG 1991 zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“