Die KommAustria hat den Antrag des Klima- und Energiefonds vom 24.08.2016, festzustellen, „dass die Schaltung von Werbung durch Fördernehmer des Klima- und Energiefonds im Rahmen eines geförderten, beauftragten oder sonst finanzierten Projekts, selbst wenn die Fördernehmer ein Logo des Klima- und Energiefonds in diesem Zusammenhang verwenden, und unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass keine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht, die gewährte Förderung Gesamtprojekte umfasst, die unter anderem auch Werbung beinhalten, und keine Zweckwidmung der Förderung für Marketingmaßnahmen besteht, keine Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG auslöst“, gemäß § 58 AVG 1991 zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.