Aufgrund der Beschwerde des O. hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) festgestellt, dass die V.
a) am 13.02.2009 um ca. 09:21 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Werbung („Lederpark Dornbirn“ und anschließender Werbeblock) nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
b) am 13.02.2009 um ca. 09:38 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Werbung („Antenne Vorarlberg Pistencheck“) nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
c) am 13.02.2009 gegen 16:38 und 16:39 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Werbung (Block von vier werblich gestalteten Veranstaltungshinweisen) nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
d) am 14.02.2009 gegen 08:41 und 08:42 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Werbung (drei werblich gestaltete Veranstaltungshinweise) nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
e) am 14.02.2009 gegen 11:41 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3
PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Werbung („Die Antenne Vorarlberg Snowtour“) nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat.
Die KommAustria hat weiters gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkannt.
Die gegen die Entscheidung der KommAustria erhobenen Berufungen der V. und des O. wurden mit Bescheid des Bundeskommunikationssenat vom 07.09.2009, GZ 611.150/0006-BKS/2009, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G