• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.08.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A, Wagner Holding Beteiligungs und Verwaltungs GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/15-220

Straferkenntnis wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G

A hat als Geschäftsführer der Wagner Holding Beteiligungs und Verwaltungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in 2345 Brunn am Gebirge, Wolfholzgasse 1, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms „RT24“ vorzunehmen.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.

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