A hat als Geschäftsführer der Wagner Holding Beteiligungs und Verwaltungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in 2345 Brunn am Gebirge, Wolfholzgasse 1, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms „RT24“ vorzunehmen.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.