Über Anzeige der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH, Tiefenbachstraße 4, A-9546 Bad Kleinkirchheim, Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 07.11.2008, KOA 4.218/08-001, erteilten Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung zentraler Teile des Bundeslandes Kärnten („MUX C- Zentralraum Kärnten“) umfasst, wird das mit Spruchpunkt 4.3.1. dieses Bescheides genehmigte Programmbouquet gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, iVm § 2 Abs. 2 Z 6 lit. a bis d MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung 2007 dahingehend geändert, dass es nunmehr zusätzlich das Fernsehprogramm „KT1“ (KT1 Privatfernsehen GmbH) umfasst.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen