Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, wird festgestellt, dass die Linz Land Fernsehen Medien GmbH, als Veranstalterin des über Kabelnetze verbreiteten Fernsehprogramms „Linz Land TV“ die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 12.06.2011 keine Aufzeichnungen ihrer Sendungen hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes