1. Die KommAustria hat auf Antrag von Lara Albrecht gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Videoportal unter der Internetadresse https://www.youtube.com/laraballerina auf dem YouTube-Kanal „Lara & Herkules“ um einen audiovisuellen Mediendiensteauf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
2. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei den von Lara Albrecht bereitgestellten Videoportalen unter
a) der Internetadresse https://www.youtube.com/c/LaraVonMondberg auf dem YouTube-Kanal „Lara Von Mondberg“;
b) der Internetadresse https://www.youtube.com/c/MondbergTV auf dem YouTube-Kanal „MondbergTV“ und
c) der Internetadresse https://www.youtube.com/c/wolfmoon auf dem YouTube-Kanal „Wolf Moon“
derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“