1. Die KommAustria hat auf Antrag von Lara Albrecht gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Videoportal unter der Internetadresse https://www.youtube.com/laraballerina auf dem YouTube-Kanal „Lara & Herkules“ um einen audiovisuellen Mediendiensteauf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
2. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei den von Lara Albrecht bereitgestellten Videoportalen unter
a) der Internetadresse https://www.youtube.com/c/LaraVonMondberg auf dem YouTube-Kanal „Lara Von Mondberg“;
b) der Internetadresse https://www.youtube.com/c/MondbergTV auf dem YouTube-Kanal „MondbergTV“ und
c) der Internetadresse https://www.youtube.com/c/wolfmoon auf dem YouTube-Kanal „Wolf Moon“
derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF