Auf Antrag des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus wird gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 und 4 AMD-G, festgestellt, dass es sich bei dem unter der URL
1. http://tv.soelden.com verbreiteten Angebot im Rahmen des Webauftritts www.soelden.com um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt; im Rahmen des übrigen Internetauftritts unter der URL www.soelden.com wird festgestellt, dass es sich bei dem darauf bereitgestellten Angebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handelt;
2. http://tv.obergurgl.com verbreiteten Angebot (welches auch über https://www.obergurgl.com/videos direkt aufgerufen werden kann) im Rahmen des Webauftritts www.obergurgl.com um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt; im Rahmen des übrigen Internetauftritts unter der URL www.obergurgl.com wird festgestellt, dass es sich bei dem darauf bereitgestellten Angebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handelt;
3. www.oetztal.com, www.haiming.at, www.sautens.at, www.längenfeld.com, www.vent.at, www.ötztal-mitte.com, ww.oetz.com, www.hochoetz.at, www.ötztaler-radmarathon.com, www.elektrik-mountain-festival.com, www.gaysnowhappening.at, www.1st-hotels-soelden.com und www.freizeit-soelden.com verbreiteten Angebote jeweils um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“