Auf Antrag des Tourismusverbandes Ötztal Tourismus wird gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 und 4 AMD-G, festgestellt, dass es sich bei dem unter der URL
1. http://tv.soelden.com verbreiteten Angebot im Rahmen des Webauftritts www.soelden.com um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt; im Rahmen des übrigen Internetauftritts unter der URL www.soelden.com wird festgestellt, dass es sich bei dem darauf bereitgestellten Angebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handelt;
2. http://tv.obergurgl.com verbreiteten Angebot (welches auch über https://www.obergurgl.com/videos direkt aufgerufen werden kann) im Rahmen des Webauftritts www.obergurgl.com um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt; im Rahmen des übrigen Internetauftritts unter der URL www.obergurgl.com wird festgestellt, dass es sich bei dem darauf bereitgestellten Angebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handelt;
3. www.oetztal.com, www.haiming.at, www.sautens.at, www.längenfeld.com, www.vent.at, www.ötztal-mitte.com, ww.oetz.com, www.hochoetz.at, www.ötztaler-radmarathon.com, www.elektrik-mountain-festival.com, www.gaysnowhappening.at, www.1st-hotels-soelden.com und www.freizeit-soelden.com verbreiteten Angebote jeweils um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G