• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    25.09.2023
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    Commatis GmbH
  • GZ
    KOA 5.002/23-016

Zurückweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages 2021

Die KommAustria hat den Antrag der Commatis GmbH vom 22.09.2022 auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 gemäß § 35a iVm § 35 Abs. 12 erster Satz KOG iVm § 54c AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der Commatis GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.04.2024, GZ W282 2280907-1/6E, als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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