Die KommAustria hat den Antrag der Commatis GmbH vom 22.09.2022 auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 gemäß § 35a iVm § 35 Abs. 12 erster Satz KOG iVm § 54c AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der Commatis GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.04.2024, GZ W282 2280907-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“