Die KommAustria hat den Antrag der Commatis GmbH vom 22.09.2022 auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 gemäß § 35a iVm § 35 Abs. 12 erster Satz KOG iVm § 54c AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der Commatis GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.04.2024, GZ W282 2280907-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „WIEN 6 (Währinger Gürtel) 91,3 MHz“
Beschwerde gegen den ORF
Rechtsverletzung wegen Nichtachtung der Grundsätze der Objektivität und Meinungsvielfalt