Die KommAustria hat den Antrag der Commatis GmbH vom 22.09.2022 auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 gemäß § 35a iVm § 35 Abs. 12 erster Satz KOG iVm § 54c AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung "Traismaurer Schätze"
Abweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-Gesetzes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage "UNTERSBERGGEIERECK (Untersberg) Block 7A"