A, B und C haben als Geschäftsführer der Komplementärin Kleine Zeitung GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organe der Kleine Zeitung GmbH & Co KG in Schönaugasse 64, 8010 Graz, zu verantworten, dass diese im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich ihres Abrufdienstes "www.kleinezeitung.at/allgemein/video" vorzunehmen.
Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G