Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, wird festgestellt, dass die Dorf TV GmbH (344832g beim Landesgericht Linz) die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 01.04.2015 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G