• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.01.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Austria 9 TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 2.300/19-003

Rechtsverletzung wegen wesentlicher Änderungen beim Satellitenprogramm ohne vorheriger Genehmigung der Regulierungsbehörde

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Austria 9 TV GmbH & Co KG die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie wesentliche Änderungen der Programmgattung sowie der Anzahl und des zeitlichen Umfangs beim Fensterprogramm „sixx Austria“ vom 01.01.2018 bzw. vom 03.02.2018 bis zum 17.10.2018 ohne vorherige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.

Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen