Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 22 Abs. 2 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) für die Dauer vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011 die Bewilligung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform unter Nutzung der Übertragungskapazität gemäß Spruchpunkt 2) („WIEN 1 (Kahlenberg) Kanal 65“) zur Übertragung der Programme „ORF 1“, „ORF 2“ und eines Hörfunkprogramms des Österreichischen Rundfunks.
Die Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G