A hat es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria in Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des von ihm veranstalteten Kabelfernsehprogramms „Regional TV Programm – Hinteres Paznaun“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.