A hat es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria in Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des von ihm veranstalteten Kabelfernsehprogramms „Regional TV Programm – Hinteres Paznaun“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G