Der Geschäftsführer der A-GmbH (FN XXX) hat es als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „XXX“ und „XXX“ anzuzeigen. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 64 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG