Der Geschäftsführer der A-GmbH (FN XXX) hat es als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft unterlassen, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „XXX“ und „XXX“ anzuzeigen. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 64 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G