• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.06.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.920/15-004

Strafverfügung wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 6a Abs. 4 PrR-G

A hat es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria in Mariahilferstraße 77-79, 1060 Wien, eine Aktualisierung der in § 6a Abs. 4 PrR-G genannten Daten hinsichtlich des von ihm veranstalteten Kabelhörfunkprogramms „Radio Uno“ vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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