A hat es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria in Mariahilferstraße 77-79, 1060 Wien, eine Aktualisierung der in § 6a Abs. 4 PrR-G genannten Daten hinsichtlich des von ihm veranstalteten Kabelhörfunkprogramms „Radio Uno“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.