Nach § 6 Privatfensehgesetz haben Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk unter anderem die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
Mit diesem Bescheid wurde der ATV Privatfernseh-GmbH, die neben der bundesweiten terrestrischen Fernsehzulassung auch über eine Satellitenfernsehzulassung verfügt, die Ausstrahlung des Programms über zwei weitere Satelliten (Eutelsat Sesat 36° Ost, Transponder F 4 und ASTRA 1G 19,2° Ost, Transponder 117 digital) bis zum Ablauf der derzeitigen Satellitenzulassung am 30.4.2005 genehmigt.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“