• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    26.06.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/18-007

Straferkenntnis wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Ärztekammer für Wien und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 1010 Wien, Weihburggasse 10-12, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 1. Juli 2017 durch die Eingabe der Bezeichnung

MedMedia

eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern unrichtig, als es sich bei der getätigten Eingabe nicht um die Bezeichnung eines periodischen Mediums handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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