Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS) wurde gemäß § 25 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) die Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform erteilt.
Die Zulassung umfasst die Versorgung des Gebietes der Republik Österreich mit zwei Bedeckungen („MUX A“ und „MUX B“) und wurde für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 01.08.2016 erteilt.
Im Rahmen von Auflagen regelt der Zulassungsbescheid eingehend die Bedingungen für die Verbreitung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T). Der Bescheid umfasst jedoch keine Funkanlagenbewilligungen (diese werden nachfolgend entsprechendem dem Planungsstand erteilt) und keine Zulassung zur Veranstaltung von Fernsehprogrammen.
Die Auswahl der übertragenen Programme ist zum Teil (hinsichtlich ORF 1, ORF 2 und ATV+) durch das Gesetz und den Bescheid vorgegeben, im Übrigen erfolgt sie durch den Multiplex-Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen in der Beilage zu diesem Bescheid,
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Bewilligung zur versuchsweisen Nutzung digital-terrestrischer Übertragungskapazitäten