Dem Österreichischen Rundfunk (ORF), Würzburggasse 30, 1136 Wien (FN 71451 a, HG Wien), wird per Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 27.05.2011 gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 11 Telekommunikationsgesetz 2003, iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-Gesetz (ORF-G), die im Anlageblatt (Beilage 1) beschriebene Übertragungskapazität „GREIN 101,5 MHz“ zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten ORF-Hörfunkprogramm „Radio Niederösterreich“ für die Dauer von 10 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheids zugeordnet.
Dem ORF wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 für die Dauer der aufrechten Zuordnung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“