• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    24.11.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/16-047

Straferkenntnis wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Präsident der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 4020 Linz, Gruberstraße 21, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle durch die Eingabe der Bezeichnung

ORF Oberösterreich

am 07.07.2016 eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern falsch, als es sich bei der Eingabe nicht um die Bezeichnung eines periodischen Mediums handelt.

Gegen das Straferkenntis wurde vom Beschuldigten am 22.12.2016 Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom 12.03.2018, W219 2144505-1/3E, hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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