Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass die Soundportal Graz GmbH (FN 371015 k beim Landesgericht für ZRS Graz) die Bestimmungen
1. des § 5 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Änderungen ihrer Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat;
2. des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“