Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wird festgestellt, dass die Soundportal Graz GmbH (FN 371015 k beim Landesgericht für ZRS Graz) die Bestimmungen
1. des § 5 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Änderungen ihrer Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat;
2. des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G