Das vom Österreichischen Rundfunk mit Schreiben vom 14.11.2011 geänderte Angebotskonzept „TVthek.ORF.at“ wurde gemäß § 5a ORF-Gesetz iVm § 13 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
11.261-11-009.pdf
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen
Beschwerde gegen den ORF