Auf Antrag des Vereins Furries For Kids - Verein zur Förderung der Lebensfreude von Kindern und hilfsbedürftigen Menschen durch anthropomorphe Tierdarstellung wird gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den unter
a) https://www.youtube.com/user/furries4kids,
b) https://www.furries4kids.org/aktionen/videos und
c) https://www.facebook.com/furries4kids/videos/
bereitgestellten Angeboten jeweils um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes