Mit diesem Bescheid wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) die Übertragungskapazität PINSWANG 93,9 MHz zur Gewährleistung der Versorgung mit Ö3 zugeordnet.
Nach § 10 PrR-G hat eine solche Zuordnung an den ORF unbedingten Vorrang vor der Zuordnung an bestehende private Hörfunkveranstalter oder die Neuschaffung eines Versorgungsgebietes für privaten Hörfunk. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Übertragungskapazitätzen für den ORF erforderlich sind, damit er seinem Versorgungsauftrag nach § 3 Abs. 1 ORF-Gesetz nachkommen kann. Dies war hier der Fall, da die betreffenden Gebiete bisher nicht ausreichend mit Hörfunkprogrammen des ORF versorgt waren.
Ein gegen diesen Antrag eingebrachter Einspruch nach § 12 Abs. 5 PrR-G wurde als nicht nachvollziehbar begründet im Sinne des Gesetzes angesehen und war daher im Zuge dieser Zuordnung abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung eingelegt, er ist damit rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“