Die KommAustria ht festgestellt, dass die IQ – plus Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 01.10.2010 zwischen 16:00 und 24:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihres im Versorgungsgebiet „Graz 94,2 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“