Die KommAustria hat die Beschwerde des A wegen behaupteter Verletzungen des ORF-Gesetzes gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und 5, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.