Die KommAustria hat die Beschwerde des A wegen behaupteter Verletzungen des ORF-Gesetzes gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und 5, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.08.2020, W249 2213447-1/13E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes