Die KommAustria hat die Beschwerde des A wegen behaupteter Verletzungen des ORF-Gesetzes gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und 5, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.08.2020, W249 2213447-1/13E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G