Die KommAustria hat der SwissMediaCast AG gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 und § 120 TKG 2003 die Änderung der mit Bescheid der KommAustria vom 28.06.2016, KOA 1.004/16-003, erteilten Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „BREGENZ 1 – Pfänder Kanal 9B“ bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G