Auf Antrag der Hit FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 09.07.2012, KOA 1.371/12-003, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „BRUCK AN DER LEITHA (Lagerhaus) 91,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „BRUCK AN DER LEITHA (EVN Mast Wilfleinsdorf) 91,1 MHz“ bewilligt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G