Auf Antrag der Hit FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 09.07.2012, KOA 1.371/12-003, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „BRUCK AN DER LEITHA (Lagerhaus) 91,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „BRUCK AN DER LEITHA (EVN Mast Wilfleinsdorf) 91,1 MHz“ bewilligt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen