Auf Antrag der Hit FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 09.07.2012, KOA 1.371/12-003, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „BRUCK AN DER LEITHA (Lagerhaus) 91,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „BRUCK AN DER LEITHA (EVN Mast Wilfleinsdorf) 91,1 MHz“ bewilligt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“