Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Entspannungsfunk Gesellschaft mbH als Hörfunkveranstalterin im Rahmen der Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung „Viennale – Vienna International Film Festival 2010“, KOA 28.09.2010, KOA 1.101/10-024, die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 22.10.2010 zwischen 17:00 und 20:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“