Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Entspannungsfunk Gesellschaft mbH als Hörfunkveranstalterin im Rahmen der Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung „Viennale – Vienna International Film Festival 2010“, KOA 28.09.2010, KOA 1.101/10-024, die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 22.10.2010 zwischen 17:00 und 20:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G