Der Antrag der Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH vom 25.05.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung ihres Programmcharakters wurde, soweit er sich auf das mit Bescheid der KommAustria vom 18.06.2001, KOA 1.460/01-012, bestätigt mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 30.11.2001, GZ 611.111/001-BKS/2001, bis 20.06.2011 genehmigte Hörfunkprogramm bezieht, gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag der Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH vom 25.05.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung ihres Programmcharakters wurde, soweit er sich auf das mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.460/11-008, ab 21.06.2011 genehmigte Hörfunkprogramm bezieht, gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 14.12.2011, GZ 611.111/0002-BKS/2011, bestätigt.
Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl 2012/03/0050, bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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