Der Antrag der Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH vom 25.05.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung ihres Programmcharakters wurde, soweit er sich auf das mit Bescheid der KommAustria vom 18.06.2001, KOA 1.460/01-012, bestätigt mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 30.11.2001, GZ 611.111/001-BKS/2001, bis 20.06.2011 genehmigte Hörfunkprogramm bezieht, gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag der Mur- Mürztal Radiobetriebs GmbH vom 25.05.2011 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung ihres Programmcharakters wurde, soweit er sich auf das mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.460/11-008, ab 21.06.2011 genehmigte Hörfunkprogramm bezieht, gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 Privatradiogesetz als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 14.12.2011, GZ 611.111/0002-BKS/2011, bestätigt.
Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl 2012/03/0050, bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“