• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    28.01.2019
  • Unterkategorie
    Abschöpfung
  • Partei(en)
    Österreichische Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/18-070

Abschöpfung nach § 38b ORF-G

Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er am 08.04.2014 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten ausgestrahlten Sendung „Kärnten Heute“ durch

1. Ausstrahlung von Sponsorhinweisen für „Ranacher“ (ca. 19:17 Uhr und ca. 19:19 Uhr), „Kärntner Konditoren“ (ca. 19:17 Uhr), „Otto Graf“ (ca. 19:19 Uhr) und „Natursteine Bogensperger“ (ca. 19:19 Uhr) jeweils § 17 Abs. 3 ORF-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht finanziell unterstützt werden dürfen, sowie durch

2. Ausstrahlung der Sponsorhinweise für „Ranacher“ (ca. 19:17 Uhr) und „Kärntner Konditoren“ (ca. 19:17 Uhr) jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind, sowie durch

3. Ausstrahlung des Sponsorhinweises für „Sonja Kleindienst ausgestattet von [Logo] Otto Graf“ (ca. 19.19 Uhr) § 13 Abs. 2 ORF-G verletzt hat, wonach in der kommerziellen Kommunikation keine Personen auftreten dürfen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen

einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 1.539,40,- erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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