• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.07.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.260/18-010

Feststellung von Rechtsverletzungen betreffend die ORF-Angebote "Fakt oder Fake" und "meins.orf.at"

Die KommAustria hat gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF

1. die Bestimmungen der § 4e Abs. 1 Z 3, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 sowie § 5a Abs. 1, 2 und 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass das vom ORF vom 21.09.2017 bis zum 23.10.2017 unter faktoderfake.at/blog/fakt-oder-fake bzw. vom 28.09.2017 bis zum 04.10.2017 unter meins.orf.at/fakt-oder-fake gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Angebot „Fakt oder Fake“ durch die Einbindung des automatisierten Erkennungstools nicht dem durch §§ 4b bis 4f ORF-G und dem Angebotskonzept für „TV.ORF.at“ gezogenen Rahmen entsprochen hat;

2. die Bestimmung des § 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass das vom ORF vom 21.09.2017 bis zum 23.10.2017 unter faktoderfake.at/blog/fakt-oder-fake bzw. vom 28.09.2017 bis zum 04.10.2017 unter meins.orf.at/fakt-oder-fake gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Online-Angebot „Fakt oder Fake“ durch die Einbindung des automatisierten Erkennungstools ohne vorangehende Genehmigung durch die KommAustria gemäß § 6b ORF-G angeboten wurde;

3. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom ORF vom 21.09.2017 bis zum 23.10.2017 unter faktoderfake.at/blog/fakt-oder-fake gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebot „Fakt oder Fake“ keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden soll;

4. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom ORF vom 28.09.2017 bis zum 23.10.2017 unter meins.orf.at/fakt-oder-fake gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebot fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden;

5. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom ORF vom 05.10.2017 bis zum 11.10.2017 unter meins.orf.at/pflege gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebot keine Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden, womit nicht ersichtlich war, welche Sendung von den dargestellten Inhalten begleitet werden soll;

6. die Bestimmung des § 4e Abs. 3 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass bei dem vom ORF vom 12.10.2017 bis 02.11.2017 unter meins.orf.at/moneyfornothing gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebot fehlerhafte Angaben zu einer den Online-Inhalten zugrundeliegenden Hörfunk- oder Fernsehsendung gemacht wurden;

7. die Bestimmungen der § 4e Abs. 1 Z 3, Abs. 3 vierter Satz und Abs. 5 sowie § 5a Abs. 1, 2 und 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass das vom ORF gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Angebot meins.orf.at durch die erweiterte Archivfunktion mit seinen vom 21.08.2016 bis zum 02.11.2017 bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, nicht dem durch §§ 4b bis 4f ORF-G und dem Angebotskonzept für „TV.ORF.at“ gezogenen Rahmen entsprochen hat;

8. die Bestimmung des § 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass das vom ORF gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Angebot meins.orf.at durch die erweiterte Archivfunktion mit seinen vom 21.08.2016 bis zum 02.11.2017 bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, ohne vorangehende Genehmigung durch die KommAustria gemäß § 6b ORF-G angeboten wurde.

Das BVwG hat die vom Österreichischen Rundfunk gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.11.2022, W179 2205231-1/6E, W179 2261160-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

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