Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher zur Vertretung nach außen Berufener der Wirth GmbH zu verantworten, dass die Wirth GmbH als Veranstalterin als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Mostviertel) ausgestrahlten Programms „M4TV“ am 02.09.2014
1. in der Sendung „Ab ins Leben“ von ca. 18:17 Uhr bis ca. 18:38 Uhr im Rahmen des „Gesundheitstalks“ unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt hat und
2. in der Sendung „Ab ins Leben“ mit dem von ca. 18:32 Uhr bis ca. 18:37 Uhr gesendeten Beitrag über die „Waldviertler Optik“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“