• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    31.01.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/14-006

Straferkenntnis wegen Nicht-Anzeige von audiovisuellen Mediendiensten

Die KommAustria hat festgestellt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der P-GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens es unterlassen hat, den unter der Adresse „xx“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf jedenfalls im Zeitraum vom 18.12.2012 bis zum 30.09.2013 der Regulierungsbehörde KommAustria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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