• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    28.05.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/14-015

Straferkenntnis wegen der unterlassenen Anzeige einer Eigentumsänderung

Der Beschuldigte hat es als Geschäftsführer der B und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der C, die zu 24,5 % an der B beteiligt ist, nicht der Regulierungsbehörde gemeldet hat.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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