Der Beschuldigte hat es als Geschäftsführer der B und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der C, die zu 24,5 % an der B beteiligt ist, nicht der Regulierungsbehörde gemeldet hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“