Der Beschuldigte hat es als Geschäftsführer der B und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der C, die zu 24,5 % an der B beteiligt ist, nicht der Regulierungsbehörde gemeldet hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G