Der Beschuldigte hat es als Geschäftsführer der B und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der C, die zu 24,5 % an der B beteiligt ist, nicht der Regulierungsbehörde gemeldet hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes